Zum Inhalt springen

Kann ich etwas feststellen lassen, das nur Dritte betrifft?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagter, Wohnungseigentümer, Gesellschafter
Nur ausnahmsweise. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, Rechte oder Verhältnisse feststellen zu lassen, die zu jemandem bestehen, der am Verfahren nicht beteiligt ist. Zulässig ist das aber nur, wenn dieses Recht Ihre eigene Rechtsstellung oder die des Beklagten unmittelbar berührt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (§ 236 ZPO) oder des Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) unmittelbar berührt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038819 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 17.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts

Behauptet jemand Ihnen gegenüber ein Recht, können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass es nicht besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dieses Recht überhaupt geben kann. Nötig ist aber, dass die Behauptung Ihre Rechtsstellung gefährdet und die Feststellung dagegen hilft.

günstig für Kläger Feststellungsklage neben Unterlassungsklage

Ja, auch dann, wenn die Gegenseite bereits auf Unterlassung geklagt hat. Ihr Interesse an der Feststellung bleibt bestehen, solange durch die Klage der Gegenseite nicht alle beiderseitigen Ansprüche endgültig geklärt werden.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Bindungswirkung gegenüber Dritten
Verfahrensrecht · Klage über fremde Rechtsverhältnisse
Verfahrensrecht · Rechtsverhältnis bei der Feststellungsklage
Verfahrensrecht · Keine Feststellung bloßer Rechtslagen