Wann berührt mich ein fremdes Rechtsverhältnis genug für eine Klage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen.OGH 7 Ob 14/25x, 19.02.2025
- Hier verneint; Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers bloß gegen den (vermeintlichen) Verwalter.OGH 5 Ob 21/20d, 27.05.2020
- Keine unmittelbaren Auswirkungen eines Auftrags des beklagten Dachverbands an einen Mitgliedsverein auf die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied des Mitgliedsvereins.OGH 2 Ob 123/17b, 28.09.2017
- Bei der Feststellung von „Drittrechtsverhältnissen“ bzw von Rechtsverhältnissen mit der Zielsetzung, dass die Feststellung die rechtliche Beziehung zu Dritten beeinflussen soll, ist das rechtliche Interesse streng zu prüfen, weil das „Feststellungsurteil“ einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung entfaltet.OGH 8 Ob 21/15v, 24.03.2015
- Bei der Feststellung von Drittrechtsverhältnissen ist das rechtliche Interesse genau zu prüfen, weil das Feststellungsurteil einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber keine Rechtskraftwirkung äußert.OGH 7 Ob 91/12a, 04.07.2012
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- Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint.OGH 7 Ob 91/12a, 04.07.2012
- Kein eigenes rechtliches Interesse für Klagsführung gegen den Bevollmächtigten, der den Kläger bewusst in Irrtum geführt und seine Zwangslage ausgenützt haben soll, aus Anlass der begehrten Feststellungen der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung mit dem Vollmachtgeber.OGH 6 Ob 556/81, 11.03.1981
- Wenn dem Kläger gerade diesem Dritten gegenüber ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung zugebilligt werden muss.OGH 3 Ob 538/79, 13.06.1979
- Rechtsstellung eines Zessionars der Klägerin, dem gegenüber die Gegenforderung des Beklagten bestand oder noch besteht.OGH 1 Ob 58/75, 25.06.1975
- Hier: Klagt Arbeitgeber den Versicherer auf Feststellung, dass letzterer seinem Arbeitnehmer Versicherungsschutz zu gewähren habe.OGH 7 Ob 29/70, 25.02.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038958 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 32.
- OGH 5 Ob 21/20d, 27.05.2020
- OGH 8 ObA 73/18w, 25.01.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 83/18y, 27.09.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 130/16g, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ein rechtliches Interesse haben Sie, wenn durch das Verhalten der Gegenseite eine erhebliche Ungewissheit über Ihr Recht entstanden ist und ein Urteil diese beseitigen kann. Das Urteil muss über einen möglichen Zahlungsanspruch hinaus Grundlage für Ihre weiteren Rechtsbeziehungen sein.
Ein Interesse an einer raschen Feststellung wird angenommen, wenn das Urteil für Sie praktische Bedeutung hat und Sie auf keinem anderen Weg zu Ihrem Recht kommen oder einen drohenden Nachteil abwenden können. Dann ist die Feststellungsklage zulässig.