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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2020

OGH 5 Ob 21/20d

Worum es ging: Kann ich als Außenstehender einen fremden Vertrag angreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, unter einer Voraussetzung. Auch wer am Geschäft selbst nicht beteiligt war, kann dessen Ungültigkeit wegen fehlender Geschäftsfähigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Klärung hat. Dieses Interesse fehlt, wenn Ihnen ein einfacherer Weg zum selben Ziel offensteht oder Sie schon auf Leistung klagen könnten.

Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.

Nehmen Sie einen Anwalt, der nicht am Ort des Gerichts ansässig ist, entstehen Mehrkosten. Diese werden Ihnen nur ersetzt, wenn Sie selbst nicht am Gerichtsort wohnen. Wohnen Sie dort, brauchen Sie besondere Gründe für die Wahl des auswärtigen Anwalts.

Nur ausnahmsweise. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, Rechte oder Verhältnisse feststellen zu lassen, die zu jemandem bestehen, der am Verfahren nicht beteiligt ist. Zulässig ist das aber nur, wenn dieses Recht Ihre eigene Rechtsstellung oder die des Beklagten unmittelbar berührt.

Ob Sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung haben, prüft das Gericht von sich aus. Diese Prüfung erfolgt auch noch im Rechtsmittelverfahren.

Nur dann, wenn es unmittelbar in Ihren eigenen Rechtsbereich hineinreicht und ihn stört oder beeinträchtigt. Beziehungen zwischen einer Partei und einem Dritten können deshalb nur ausnahmsweise Gegenstand einer Feststellung sein. Das Gericht prüft das streng, weil das Urteil gegenüber dem nicht beteiligten Dritten ohnehin nicht bindet.

In der Regel nicht. Sie können zwar auch ein Verhältnis feststellen lassen, das zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten besteht. Für den nicht beteiligten Dritten wird das Urteil aber, von Ausnahmen abgesehen, nicht bindend. Genau deshalb fehlt einem solchen Begehren meist das nötige Interesse.

Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.

Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.

Fehlt Ihnen das rechtliche Interesse an der Feststellung, wird Ihre Klage mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen festgestellt haben wollen.

Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.

Ob eine Sache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen. Wird diese Grenze verletzt, ist das Verfahren nichtig. Die Regeln, nach denen Zuständigkeitsfehler geheilt werden, gelten dafür nicht.

Der Verwalter steht in einem Auftragsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft und nicht mehr zu den einzelnen Wohnungseigentümern. Seine Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen, muss er daher gegen die Gemeinschaft geltend machen und kann sich erst danach unter bestimmten Voraussetzungen an die einzelnen Eigentümer halten.

Der Hausverwalter hat nicht nur die Interessen der Eigentümergemeinschaft, sondern auch die des einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren. Was das genau bedeutet, lässt sich allgemein nicht sagen und ergibt sich meist erst aus den Umständen des Einzelfalls.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 24 ZPO Art. 41 ZPO § 228 ZPO § 50

Entscheidungstext

48 Absätze, 18.511 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Geschäftszahl

5Ob21/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J*, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2019, GZ 58 R 59/19b-87, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. April 2019, GZ 15 C 170/17d-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet:

„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei nicht Hausverwalterin der Liegenschaft EZ * KG *, ist bzw war, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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