Muss im Urteil stehen, was das Gericht festgestellt hat?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
In der Begründung eines Urteils muss klar und zweifelsfrei stehen, welche Tatsachen das Gericht als gegeben ansieht und der Entscheidung zugrunde legt. Die bloße Wiedergabe der Aussagen aus der Beweisaufnahme genügt dafür nicht; sie ist überflüssig, irreführend und erschwert die Überprüfung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Wiederholungen von Aussagen erfüllen nicht das Gebot des § 417 Abs 2 ZPO, wonach die Entscheidungsgründe unter anderem jene Tatsachen anzugeben haben, die das Gericht als festgestellt angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Es muss klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichtes vorliegen. Die bloße Wiedergabe des Inhaltes der Beweisaufnahmen ist überflüssig und irreführend und erschwert die Überprüfung (Fasching III 800 f).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Erstgericht und Berufungsgericht haben im wesentlichen wörtlich die Ausführungen des Sachverständigen - teils aus seinem schriftlichen Gutachten, teils aus seinen mündlichen Ausführungen - übernommen und schließlich sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt.OGH 2 Ob 2073/96h, 11.04.1996
- Auch den Parteien wird nur dann die Geltendmachung allfälliger Mängel des Berufungsverfahrens ermöglicht, wenn eindeutig klargestellt wird, welche Feststellungen das Berufungsgericht übernimmt und von welchen es abgeht.OGH 8 Ob 9/82, 25.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041860 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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