ZPO § 417
Schriftliche Ausfertigung.
§. 417.
(1)Das Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten:
1.
die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; wenn ein Landesgericht ein Urteil der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen oder ein selbständiges Handelsgericht ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, ist auch dies anzuführen.
2.
die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), soweit von den Parteien bekanntgegeben Beschäftigung und Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter; in Personenstandssachen sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort der Parteien anzuführen; in den Fällen des § 75a hat die Angabe des Wohnortes zu entfallen;
3.
den Urteilsspruch;
4.
die Entscheidungsgründe.
(2)Der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern. Die Entscheidungsgründe haben in gedrängter Darstellung zu enthalten: das wesentliche Vorbringen und die Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung.
(3)Das auf Grund der §§ 179, 180 Abs. 2, 275, Abs. 2, und 278, Abs. 2, vom Gerichte für unstatthaft erklärte Vorbringen, sowie jene Beweise, deren Benutzung wegen des fruchtlosen Verstreichens einer für die Beweisaufnahme bestimmten Frist nicht gestattet wurde, sind im Urteil anzuführen.
(4)Versäumungs-, Verzicht- und Anerkenntnisurteile können in gekürzter Form und mit Benutzung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Die näheren Vorschriften werden durch Verordnung erlassen.
In der Begründung eines Urteils muss klar und zweifelsfrei stehen, welche Tatsachen das Gericht als gegeben ansieht und der Entscheidung zugrunde legt. Die bloße Wiedergabe der Aussagen aus der Beweisaufnahme genügt dafür nicht; sie ist überflüssig, irreführend und erschwert die Überprüfung.
Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.
Ein gerichtliches Verbot muss jene Fälle, in denen ein Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, nicht eigens anführen. Diese Ausnahmen gelten schon aufgrund des Gesetzes. Liegt ein solcher Fall vor, kann aus dem Verbot auch nicht erfolgreich vollstreckt werden.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Ja, wenn der Wille des Gerichts daraus zweifelsfrei hervorgeht. Hat das Gericht über einen Antrag versehentlich nur in der Begründung und nicht im Spruch entschieden, schadet das im Einzelfall nicht. Ist der Entscheidungswille dagegen nicht klar erkennbar, bleibt er unbeachtlich.