Muss das Urteil jede Zeugenaussage vollständig wiedergeben?
betrifft Angeklagter, Verteidiger, Zeugen
Das Gericht muss die Gründe seines Urteils nur gedrängt darstellen. Es ist nicht verpflichtet, den gesamten Inhalt aller Zeugenaussagen und sonstigen Beweise zu erörtern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Das Schöffengericht ist nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen bloß in ihren Kernaussagen zusammengefasst (richtig) wiedergegeben wurde, bewirkt weder Aktenwidrigkeit noch Unvollständigkeit.OGH 14 Os 185/13g, 25.02.2014
- Dem Gebot der gedrängten Darstellung zufolge war das Erstgericht darüber hinaus nicht gehalten, sich mit jedem Aussagedetail der den Denkgesetzen nicht widersprechend für glaubwürdig befundenen Zeugin auseinander zu setzen.OGH 15 Os 84/09f, 19.08.2009
- Vgl WK-StPO § 281 Rz 428.OGH 12 Os 129/08z, 23.10.2008
- Das Gericht ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern, noch sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen. Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.OGH 11 Os 80/08m, 19.08.2008
- Hier: Annahme einer Mangelhaftigkeit nach Z 5 2. Fall.OGH 14 Os 66/07y, 04.12.2007
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- Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.OGH 15 Os 92/06b, 22.01.2007
- Die Verfahrensergebnisse sind nach einer Gesamtschau auf das Wesentliche beschränkt darzulegen.OGH 13 Os 157/01, 06.03.2002
- Der Gerichtshof ist nicht verhalten, auf jedes Detail einzugehen, sondern nur in einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig sowie zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.OGH 13 Os 122/99, 15.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106642 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 56.
- OGH 14 Os 7/26z, 19.05.2026
- OGH 12 Os 120/21w, 18.11.2021
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
Im Gesetz
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