Muss das Gericht jede einzelne Zeugenaussage in der Begründung erwähnen?
betrifft Kläger, Beklagter, Zeugen
Nein. Das Gericht zweiter Instanz muss in der Begründung nicht jede Zeugenaussage und nicht jede Einzelheit daraus hervorheben. Es genügt, wenn es allgemein auf die vernommenen Zeugen verweist und darlegt, dass die Feststellungen durch die Akten gedeckt sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die Zeugenaussagen oder Einzelheiten solcher Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben (RZ 1937,411). Es genügt daher, wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf bestimmte, vom Erstgericht vernommene Zeugen allgemein darauf hinweist, dass die getroffenen Feststellungen in der Aktenlage in überzeugender Weise gedeckt seien.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ausführungen eines Parteienvertreters im Rahmen einer Berufungsschrift sind daher kein wichtiges Beweisergebnis oder Beweiswürdigungsargument, auf das unbedingt eingegangen werden muß.OGH 3 Ob 586/82, 20.10.1982
- Das Berufungsgericht ist nicht verhalten, bei der Überprüfung der bekämpften Beweiswürdigung alle Beweisergebnisse besonders zu erörtern und darzulegen.OGH 5 Ob 504/76, 10.02.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 8 ObA 59/15g, 24.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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