Reicht das Wort offensichtlich als Begründung im Urteil?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagter, Verteidiger
Ein Gericht darf eine wichtige Feststellung nicht bloß damit begründen, sie sei offensichtlich oder zweifellos gegeben. Solche Wörter ersetzen die fehlende Angabe von Gründen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 06.05.2026 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Der Ausspruch des Erstgerichtes über eine entscheidende Tatsache, dass sie "offensichtlich" gegeben sei, ist unzureichend begründet, denn das Wörtchen "offensichtlich" kann ebensowenig wie das Wörtchen "zweifellos" die fehlende Angabe von Gründen ersetzen (vgl Slg 2287).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird eine Tatsachenfeststellung allein und ohne Beweiswerterwägung darauf gestützt, dass ein Umstand „offenkundig" oder „zweifellos gegeben" sei, liegt eine bloße Scheinbegründung vor.OGH 9 Bkd 1/07, 10.12.2007
- Nichtigkeit nach Z 5 liegt nur in einer über den Gebrauch von Wörtern wie „offenbar" bzw „offensichtlich" nicht hinausgehenden Begründung, also einer Scheinbegründung.OGH 14 Os 80/07g, 16.10.2007
- Begründungsmangel im Sinne der Z 5 jedoch nur dann, wenn eine entscheidende Tatsache betroffen ist.OGH 15 Os 128/96, 01.08.1996
- In der Mängelrüge ist darzutun, inwieweit und im Zusammenhang mit welcher entscheidungswesentlichen Tatsache die Verwendung des Ausdrucks "zweifellos" im Urteil einen Begründungsmangel nach sich gezogen haben sollte.OGH 11 Os 64/94, 10.05.1994
- Urteilsnichtigkeit nur bei Fehlen einer darüber hinausgehenden Begründung.OGH 11 Os 75/93, 18.06.1993
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- Kein Begründungsmangel, weil durch das Wort "offensichtlich" unmissverständlich (im Zusammenhang mit der übrigen sorgfältigen Begründung) nur die Zweifelsfreiheit zum Ausdruck gebracht werden sollte.OGH 13 Os 119/92, 16.12.1992
- Nichtigkeit nur dann, wenn mit der Verwendung solcher Wörter die fehlende Angabe von Gründen ersetzt wurde.OGH 13 Os 33/89, 13.04.1989
- Aus der gelegentlichen Verwendung der Worte "offenbar, offensichtlich, offenkundig" könnte dem Gericht nur dann der Vorwurf der Scheinbegründung gemacht werden, wenn dies dazu dienen sollte, ohne Vorliegen konkreter Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen als gegeben darzustellen - also eine sachgerechte, fallbezogene Begründung zu ersetzen.OGH 13 Os 149/87, 11.03.1988
- Aus dem Wort "zweifellos" mag bisweilen eine Unsicherheit bei Tatsachenfeststellungen erkennbar sein.OGH 13 Os 61/87, 14.05.1987
- Scheinbegründung nur dann, wenn sich das Gericht bei einer auf eine bestimmte Sachverhaltensfeststellung bezugnehmenden Äußerung substanzlos des Wortes "offensichtlich" (oder "zweifellos" etc) bedient.OGH 13 Os 81/84, 14.06.1984
- Hier: Zu "offenbar".OGH 10 Os 104/81, 14.07.1981
- "Offensichtlich" nur Scheinbegründung.OGH 11 Os 17/80, 09.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099494 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 45.
- OGH 15 Os 30/26i, 06.05.2026
Im Gesetz
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