Was gilt, wenn das Urteil unklar begründet ist?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagter, Verteidiger
Eine Begründung ist undeutlich, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, ob eine wichtige Tatsache überhaupt festgestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn unklar bleibt, aus welchen Gründen sie festgestellt wurde. Darin liegt ein Fehler des Urteils.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (WK-StPO § 281 Rz 419).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erkennbarkeit muss für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten gegeben sein.OGH 13 Os 36/08f, 11.06.2008
- Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist.OGH 14 Os 166/07d, 15.01.2008
- Hier: In der Beweiswürdigung.OGH 12 Os 84/06d, 21.09.2006
- Dazu ist stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe samt Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) heranzuziehen.OGH 15 Os 88/04, 09.09.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117995 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 62.
- OGH 14 Os 7/26z, 19.05.2026
- OGH 14 Os 98/25f, 13.01.2026
- OGH 15 Os 156/23i, 15.05.2024
Im Gesetz
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