Kann ich in meinem Mietstreit bis zum Höchstgericht gehen?
betrifft Mieter, Vermieter, Kläger, Beklagte
In Streitigkeiten über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen eines Vertrages ist der Weg zum Obersten Gerichtshof auch bei geringem Streitwert offen. Diese Erleichterung gilt aber nur, wenn darüber auch tatsächlich entschieden wird. Wird die Frage bloß als Vorfrage geprüft, bleibt es beim allgemeinen Ausschluss.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des Abs 2 gilt dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Oppositionsklagebegehren ist als Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen; es ist nämlich das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruchs als Hauptfrage zu entscheiden (3 Ob 265/98m).OGH 3 Ob 177/13w, 22.01.2014
- Hier: Frage des wirksamen Zustandekommens eines Pachtvertrags als Vorfrage für das allein gestellte Begehren auf Rückzahlung einer Kaution.OGH 2 Ob 69/13f, 25.04.2013
- Hier: Klagebegehren auf Ermöglichen des Zutritts zu einer Liegenschaft und Duldung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ist für dieses lediglich eine Vorfrage.OGH 1 Ob 42/13b, 07.03.2013
- Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs.OGH 5 Ob 184/10k, 24.01.2011
- Hier: Begehren auf Übergabe eines Bestandobjekts an die Mieterin der Nachbarwohnung nach Ausübung einer Option durch diese.OGH 2 Ob 50/10g, 22.04.2010
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- Hier: Klagebegehren auf Übergabe der Liegenschaft; das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ist für dieses Begehren lediglich eine Vorfrage.OGH 1 Ob 60/08t, 20.06.2008
- Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung.OGH 6 Ob 137/05y, 23.06.2005
- Diese gesetzliche Regelung bezweckt - wie die gleichlautende Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor der WGN 1997 BGBl I 140 - alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen.OGH 9 Ob 105/04p, 13.10.2004
- Nunmehr § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idFd WGN 1997.OGH 3 Ob 285/98b, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043006 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 41.
- OGH 4 Ob 224/22b, 31.01.2023, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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