Komme ich beim Räumungsstreit ohne Rücksicht auf den Wert weiter?
betrifft Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter
Bei einem Räumungsstreit können Sie unabhängig vom Wert des Streits an den Obersten Gerichtshof herantreten, wenn es um das Mietverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung geht. Steht die Beendigung fest und wird nur noch darüber gestritten, ob vollständig geräumt wurde, gilt diese Ausnahme nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des § 1118 ABGB) zu entscheiden ist (nicht etwa auch, wenn Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und bloß über die Vollständigkeit der Erfüllung der Räumungspflicht Streit herrscht; teleologische Reduktion).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellung, dass die Bestandverhältnisse in unbefristete Mietverhältnisse übergangen seien, die den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegen.OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
- Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO.OGH 1 Ob 223/17a, 30.01.2018
- Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat.OGH 1 Ob 159/15m, 27.08.2015
- Diese Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung nur anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist, wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.OGH 7 Ob 223/13i, 11.12.2013
- Wird eine bloße Gebrauchsregelung zwischen Wohnungs‑ bzw Miteigentümern behauptet, ist der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erfüllt.OGH 6 Ob 105/13d, 28.08.2013
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Eine Streitigkeit im Sinn des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn beim Streit über eine „Räumung“ (wenn auch nur als Vorfrage) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden, also zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht ist oder entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits wirksam beendet wurde, etwa durch eine außergerichtliche Kündigung.OGH 6 Ob 75/12s, 22.06.2012
- Benützungsverträge und Gastverträge betreffend Heimplätze im Sinn des Studentenheimgesetzes sind als Bestandverträge gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen.OGH 6 Ob 75/12s, 22.06.2012
- Hier: Frage des Umfangs einer einvernehmlichen Auflösung eines Bestandvertrags über mehrere Objekte.OGH 9 Ob 30/11v, 27.02.2012
- Hier: Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen.OGH 7 Ob 130/11k, 31.08.2011
- Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs.OGH 5 Ob 184/10k, 24.01.2011
- Keine Ausnahme, wenn der Rechtsstreit allein der Klärung der Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten seiner Räumungsverpflichtung rechtzeitig vollständig nachgekommen ist, dient.OGH 7 Ob 47/10b, 30.06.2010
- Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach § 502 Abs 5 ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden.OGH 7 Ob 212/08i, 05.11.2008
- Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen.OGH 7 Ob 212/08i, 05.11.2008
- Stützt der Kläger das Räumungsbegehren auf titellose Benützung, leitet diese aber bereits in der Klagserzählung daraus ab, dass ein vom Beklagten abgeschlossener Pachtvertrag dem Kläger gegenüber unwirksam sei, ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen eines Räumungsstreites strittig.OGH 7 Ob 37/08d, 11.06.2008
- Ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab.OGH 10 Ob 11/00s, 15.02.2000
- Nunmehr § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idFd WGN 1997.OGH 3 Ob 285/98b, 11.11.1998
- Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeordneten Ausnahme liegt gerade darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären.OGH 1 Ob 2124/96a, 25.06.1996
- Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt hingegen nicht darunter.OGH 3 Ob 1107/93, 30.06.1993
- Hier: Nicht jedoch bei einer einstweiligen Verfügung, die bloß zur Sicherung eines Räumungsanspruchs dient, da hier keine Streitigkeit über die Räumung vorliegt und ihr auch nicht gleichgehalten werden kann.OGH 3 Ob 10/93, 17.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043261 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 53.
- OGH 3 Ob 50/26p, 23.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 60/24f, 23.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 90/24t, 23.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 215/22m, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 181/22a, 23.11.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 81/20b, 15.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
- OGH 8 Ob 28/18b, 29.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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