Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 224/22b
Worum es ging: Kann ich das Rechtsmittel trotz gegenteiligem Hinweis erheben?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat nur belehrenden Charakter. Er bindet weder Sie noch die Gerichte. Halten Sie ihn für unrichtig, können Sie das Rechtsmittel dennoch erheben.
In Streitigkeiten über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen eines Vertrages ist der Weg zum Obersten Gerichtshof auch bei geringem Streitwert offen. Diese Erleichterung gilt aber nur, wenn darüber auch tatsächlich entschieden wird. Wird die Frage bloß als Vorfrage geprüft, bleibt es beim allgemeinen Ausschluss.
Ein Endtermin, der sich rechtlich nicht durchsetzen lässt, wird durch einen Räumungsvergleich nicht wirksam. Wird ein befristeter Vertrag mit einem Räumungsvergleich über die zulässige Höchstdauer hinaus verlängert, ist das eine Umgehung des Gesetzes. Der Räumungsvergleich ist dann unwirksam.
Eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses ist nur dann unwirksam, wenn Sie als Mieter unter Druck standen; ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Mietvertrag zählt daher nicht. Sonst gilt Vertragsfreiheit: Eine Einigung über Auflösung und Räumung während des Mietverhältnisses ist wirksam, auch wenn sie erst später umgesetzt werden soll. Wird damit aber nur eine ohnehin nicht durchsetzbare Befristung bekräftigt, reicht das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 03.11.2022, 2 R 213/22x-13
Zitierte Paragrafen
JN § 49 MRG § 29 ZPO § 433 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
33 Absätze, 6.085 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Geschäftszahl
4Ob224/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Räumungsvergleichs (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3. November 2022, GZ 2 R 213/22x-13, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).