Zählt etwas, das erst nach dem Urteil geschehen ist?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Nein. Für eine Wiederaufnahme müssen die neuen Tatsachen schon im früheren Verfahren bestanden haben. Was erst danach entstanden ist, kann eine Wiederaufnahme nicht begründen. Dasselbe gilt für den Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1928, zuletzt bestätigt am 03.04.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1928)
Die neuen Tatsachen müssen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat.OGH 6 Ob 30/09v, 05.08.2009
- Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG.OGH 10 Ob 12/09a, 12.05.2009
- Sowohl nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO als auch nach der Regelung des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG 2005 müssen die neuen Tatsachen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden und vorhanden gewesen sein, dürfen also keine nova producta sein.OGH 3 Ob 286/04m, 31.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044437 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 1 Ob 208/18x, 03.04.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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