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Zählt etwas, das erst nach dem Urteil geschehen ist?

betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Nein. Für eine Wiederaufnahme müssen die neuen Tatsachen schon im früheren Verfahren bestanden haben. Was erst danach entstanden ist, kann eine Wiederaufnahme nicht begründen. Dasselbe gilt für den Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1928, zuletzt bestätigt am 03.04.2019 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1928)

Die neuen Tatsachen müssen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044437 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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