OGH 1 Ob 208/18x
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Nein. Für eine Wiederaufnahme müssen die neuen Tatsachen schon im früheren Verfahren bestanden haben. Was erst danach entstanden ist, kann eine Wiederaufnahme nicht begründen. Dasselbe gilt für den Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren.
Ein eigener Vertreter wird nur bestellt, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens müsste die vertretungsbefugte Person in derselben Sache auch für sich selbst oder für andere handeln, und zweitens müssen die Interessen tatsächlich auseinandergehen. Dieser Gegensatz kann sich auch aus Interessen dritter Personen ergeben, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, diese vorzuziehen.
Ja. Hängt es von strittigen Tatsachen ab, ob eine Entscheidung überhaupt rechtskräftig werden konnte, etwa weil Sie im früheren Verfahren nicht prozessfähig waren, können Sie sie mit einer Nichtigkeitsklage bekämpfen.
Nein. Die Erklärung, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, müssen Sie selbst abgeben, und Sie müssen dafür einsichts- und urteilsfähig sein. Fehlt diese Einsicht oder wollen Sie nicht, kann weder ein Vertreter noch das Gericht Ihr Einverständnis ersetzen.
Ja. War am Verfahren jemand beteiligt, der wegen seines Zustands nicht selbst handeln konnte und keinen gesetzlichen Vertreter hatte, kann die Entscheidung mit einer eigenen Klage bekämpft werden. Daneben können Sie auch beantragen, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben; beide Wege stehen nebeneinander offen. Das Gericht kann das zweite Verfahren bis zur Entscheidung über die Klage anhalten.
Solange die Rechtsmittelfrist läuft, können Sie diesen Mangel mit dem gewöhnlichen Rechtsmittel geltend machen. Ist die Frist abgelaufen und die Entscheidung damit formell rechtskräftig, bleibt Ihnen die Nichtigkeitsklage. Diese müssen Sie spätestens vier Wochen nach der Zustellung an Ihren gesetzlichen Vertreter einbringen.
Nein. War eine Partei nicht prozessfähig, ist die Zustellung an sie unwirksam. An diesem Grundsatz hält die Rechtsprechung dort fest, wo eine Nichtigkeitsklage oder ein entsprechender Antrag im Außerstreitverfahren nicht zulässig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 28.03.2018, 25 C 12/17k-13
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 27.09.2018, 21 R 137/18w-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 154 ABGB § 275 AußStrG § 73 AußStrG § 74 AußStrG § 77 AußStrG § 78 ZPO § 460 ZPO § 63 ZPO § 64 ZPO § 67
Entscheidungstext
41 Absätze, 24.634 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.04.2019
Geschäftszahl
1Ob208/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin C*, vertreten durch Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner A*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Abänderung gemäß §§ 72 ff AußStrG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. September 2018, GZ 21 R 137/18w-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 28. März 2018, GZ 25 C 12/17k-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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