Kann ich im Rechtsmittel noch neue Tatsachen vorbringen?
betrifft Antragsteller, Rechtsmittelwerber, Eltern, Unterhaltsparteien
Nur ausnahmsweise. Neues zählt nur, wenn Sie es in erster Instanz noch nicht vorbringen konnten oder das Versäumnis entschuldbar war. Bei vertretenen Parteien wird dabei ein strengerer Maßstab angelegt als bei Personen ohne Vertretung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 07.01.2021 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (auch EFSlg 76.437).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei unvertretenen Parteien ist dieser Sorgfaltsmaßstab weniger streng zu deuten als – wie hier – bei vertretenen Parteien.OGH 6 Ob 120/25b, 16.09.2025
- Hier: Verfahren über die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen.OGH 10 Ob 71/15m, 15.12.2015
- Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat dann die Partei diejenigen besonderen Umstände darzutun und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, welche die begünstigende Regelung der ausnahmsweisen Berücksichtigung von nova reperta rechtfertigen können.OGH 10 Ob 63/09a, 10.11.2009
- Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungsverbots aus Gründen des Kindeswohls ist hier nicht geboten.OGH 3 Ob 122/09a, 23.06.2009
- Das gilt unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen von Stellungnahmen der Parteien beziehungsweise den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist des § 17 AußStrG oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird.OGH 1 Ob 98/08f, 25.11.2008
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- Zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.OGH 1 Ob 98/08f, 25.11.2008
- Zur Rechtslage nach dem AußStrG 2005.OGH 1 Ob 98/08f, 25.11.2008
- Hier: Außerstreitige Unterhaltssache.OGH 7 Ob 26/02b, 27.11.2002
- Hier: Der Einwand der auffallenden Sorglosigkeit im Sinn des § 2 Notwegegesetz ist auch noch im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss möglich.OGH 9 Ob 112/02i, 22.05.2002
- Zulässig, wenn die Vorlage der Beweismittel in erster Instanz nicht möglich war.OGH 2 Ob 300/00g, 23.11.2000
- Neuerungen im Rekurs.OGH 5 Ob 67/99k, 15.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 33.
- OGH 5 Ob 206/20k, 07.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 63/15y, 23.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
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