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Kann ich im Rechtsmittel noch neue Tatsachen vorbringen?

betrifft Antragsteller, Rechtsmittelwerber, Eltern, Unterhaltsparteien
Nur ausnahmsweise. Neues zählt nur, wenn Sie es in erster Instanz noch nicht vorbringen konnten oder das Versäumnis entschuldbar war. Bei vertretenen Parteien wird dabei ein strengerer Maßstab angelegt als bei Personen ohne Vertretung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 07.01.2021 (33 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (auch EFSlg 76.437).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 33.

Im Gesetz

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