Müssen neue Beweise das Urteil rechtlich sofort umstoßen?
günstig für Wiederaufnahmskläger betrifft Kläger, Beklagter
Neue Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, die Beweiswürdigung des Gerichts wesentlich zu ändern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (80 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abänderungsantrag (§ 73 AußStrG)OGH 3 Ob 60/14s, 30.04.2014
- Hier: Bereits im Planungsstadium für das Ausschreibungsverfahren eine den Klägern damals unbekannte Kostenschätzung für die Bauwerktechnik mit wesentlich höheren geschätzten Beträgen als in den Ausschreibungsunterlagen.OGH 2 Ob 88/13z, 19.09.2013
- Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre.OGH 8 Ob 85/12a, 04.03.2013
- Kann eine derartige Eignung im Vorprüfungsverfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht.OGH 1 Ob 196/09v, 17.11.2009
- Zu einer abweichenden Entscheidung können auch Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen ausreichen, die möglicherweise bei einer Verwendung im Vorprozess zu einer anderen Würdigung der Beweismittel geführt hätten.OGH 1 Ob 196/09v, 17.11.2009
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- Ob diese Tatsachen und Beweismittel nach ihrem Aussagewert geeignet sind, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden, weil das Gericht die neu angebotenen Beweise noch nicht würdigen darf.OGH 6 Ob 30/09v, 05.08.2009
- Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen können. Dies muss allerdings bereits aus den Klagsbehauptungen ersichtlich sein.OGH 6 Ob 30/09v, 05.08.2009
- Wenn die vorgebrachten Tatsachen nach den Klagsbehauptungen neu sind ist im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu untersuchen, ob es sich um Tatsachen handelt, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde.OGH 6 Ob 30/09v, 05.08.2009
- Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG.OGH 10 Ob 12/09a, 12.05.2009
- Dasselbe gilt für die Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen; hier reicht das Vorbringen von Beweismitteln aus, die, wenn sie im Vorprozess bekannt gewesen wären, zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätten oder den Nachweis einer objektiv unrichtigen Zeugenaussage erbringen.OGH 8 ObA 74/06z, 21.09.2006
- Dies gilt etwa, wenn sie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Partei berühren.OGH 6 Ob 77/06a, 27.04.2006
- Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen.OGH 6 Ob 192/05m, 06.10.2005
- Ob ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.OGH 9 Ob 157/99z, 09.07.1999
- Der Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache ist nur abstrakt zu prüfen.OGH 6 Ob 15/99w, 25.02.1999
- Der bloße Verdacht einer Unrichtigkeit einer Zeugenaussage vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen.OGH 9 Ob 359/97b, 28.01.1998
- Hier: Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens für sich allein vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen.OGH 5 Ob 552/94, 06.09.1994
- Auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, kommen in Betracht.OGH 3 Ob 518/88, 22.06.1988
- Sie müssen aber so wichtig sein, dass die Berücksichtigung der ergänzenden Tatsachen zu einer anderen Entscheidung des Vorprozesses führen könnte.OGH 1 Ob 538/81, 08.04.1981
- Nachweis, dass der Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung nicht durchgeführt hat.OGH 7 Ob 28/76, 13.05.1976
- Es besteht die abstrakte Möglichkeit, dass dann, wenn die behauptete neue Tatsache im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte.OGH 5 Ob 103/66, 26.05.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044411 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 27/20m, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 52/19s, 25.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 4/19g, 24.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 49/17t, 20.07.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 46/17h, 07.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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