ZPO § 530
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden, spricht das Gericht kein Verschulden aus. Das lässt sich auch später nicht nachholen, auch nicht mit einer eigenen Klage.
Es kommt darauf an, was Sie damals wussten. Waren Ihnen die Umstände schon bekannt und wollen Sie nachträglich ein Verschulden des anderen festgestellt haben, ist eine Ergänzungsklage einzubringen. Erfahren Sie erst später von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Zeit vor dem Schluss der Verhandlung, ist eine Wiederaufnahmsklage der richtige Weg. Beide Klagen sind an Fristen gebunden.
Nur eingeschränkt. Neu gefundene Beweismittel taugen dafür grundsätzlich nur, wenn die Tatsache im früheren Verfahren behauptet, aber nicht bewiesen werden konnte. Ausnahmsweise kommt es auch in Betracht, wenn Ihnen eine Verteidigung damals aussichtslos erscheinen musste, weil Sie über keine Beweismittel verfügten.
Nur unter einer engen Voraussetzung. Sie müssen behaupten, dass auch ein verständiger Beklagter in Ihrer damaligen Lage sich nicht in das Verfahren eingelassen hätte. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, gegen den Sie keinen Einspruch erhoben haben.
Nein. Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und ersetzt kein Rechtsmittel, das Sie nicht erhoben haben. Wer gegen einen Zahlungsbefehl keinen Einspruch erhebt oder eine Rüge unterlässt, kann das später nicht auf diesem Weg nachholen.
Wird das Scheidungsurteil beseitigt oder die Scheidungsklage abgewiesen, gilt die erste Ehe als nie geschieden. Ihre zweite Ehe ist dann eine Doppelehe und nichtig. Diese Folge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Nein. Niemand muss sich darum kümmern, ob ein Dritter eine Klage gegen ihn einbringen will oder eingebracht hat. Sie müssen weder Amtsblätter durchsuchen noch sonst Erhebungen anstellen. Ihre Sorgfaltspflichten gelten nur innerhalb des Verfahrens.
Das hängt davon ab, ob Ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist. Dass Sie im früheren Verfahren etwas nicht behauptet oder ein Beweismittel nicht genannt haben, schadet nur dann, wenn dessen Bedeutung ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Bei anwaltlicher Vertretung gilt ein strenger Maßstab, die Grenze bildet aber die zumutbare Sorgfalt.
Nein. Stützen Sie eine Wiederaufnahmsklage auf ein neu gefundenes Beweismittel, wird zunächst nur geprüft, ob Ihre Behauptungen überhaupt einen Grund für die Wiederaufnahme ergeben. Wie überzeugend das Beweismittel ist, wird dabei noch nicht bewertet. Ihre Klage wird in diesem ersten Schritt nur zurückgewiesen, wenn das Beweismittel von vornherein völlig ungeeignet ist.
Ein abgeschlossenes Verfahren kann nur wieder aufgenommen werden, um eine falsche Tatsachengrundlage zu beseitigen. Eigene Fehler bei der Prozessführung lassen sich damit nicht nachträglich reparieren. Müssten Sie dafür ein früher selbst abgegebenes Zugeständnis widerrufen, ist die Klage unzulässig.
Nein. Tatsachen, die es schon beim Schluss der Verhandlung gab, sind mit dem Urteil erledigt. Sie können sie nur mit einer Wiederaufnahmsklage geltend machen, nicht mit einer neuen Klage über dieselbe Sache.
Nein, jedenfalls nicht bis zum Obersten Gerichtshof. Zielt die Wiederaufnahme des Verfahrens im Ergebnis nur auf die Korrektur einer Kostenentscheidung ab, gilt derselbe Ausschluss wie für Kostenfragen selbst. Eine Wiederaufnahme ist kein Selbstzweck, es geht immer um das Ziel, das Sie im früheren Verfahren verfehlt haben.
Nein. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nicht dazu da, dass Sie Fehler beheben, die Sie selbst in der Prozessführung gemacht haben. Beweismittel, die Sie zurückgehalten haben, weil Sie auf mehr gehofft haben, dürfen Sie später nicht als neu ausgeben.
Neue Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, die Beweiswürdigung des Gerichts wesentlich zu ändern.
Nein. Für eine Wiederaufnahme müssen die neuen Tatsachen schon im früheren Verfahren bestanden haben. Was erst danach entstanden ist, kann eine Wiederaufnahme nicht begründen. Dasselbe gilt für den Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren.
Ihre Klage wird zurückgewiesen, wenn der genannte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe fällt. Dasselbe gilt, wenn er mit der angefochtenen Entscheidung rechtlich nichts zu tun hat. Bei neuen Tatsachen ist das der Fall, wenn sie von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können.
Zuerst wird nur grob geprüft, ob Ihr neues Beweismittel überhaupt zu einer anderen Entscheidung führen könnte; sein Gewicht wird erst später beurteilt. Dabei kommt es darauf an, ob das Übergehen des Beweises im früheren Verfahren die Beweiswürdigung beeinflusst hätte. Wie beweiskräftig das neue Beweismittel wirklich ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen.
Nein. Die strafbare Handlung muss die gerichtliche Entscheidung selbst herbeigeführt haben. War sie nur für die zu beurteilende Sache von Bedeutung, genügt das nicht. In diesem Fall kann erst eine strafgerichtliche Verurteilung als neue Tatsache eine Wiederaufnahme tragen.
Ohne Verschulden sind Sie nur, wenn Sie trotz sorgfältiger Vorbereitung des Prozesses erst nach dem Schluss der Verhandlung von der neuen Tatsache erfahren haben. Wer erst danach in den eigenen Unterlagen nachsieht oder bereitstehende Beweise nicht anbietet, handelt schuldhaft. Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird ein strenger Maßstab angelegt, der aber bei der zumutbaren Sorgfalt endet.
Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.
Ob ein neues Beweismittel zu einer für Sie günstigeren Entscheidung führen kann, lässt sich meist erst nach seiner Aufnahme beurteilen. Das Gericht darf Ihren Antrag daher grundsätzlich nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass frühere Beweise das Gegenteil ergeben haben. Nur wenn selbst der volle Beweiserfolg nichts ändern würde, darf es darauf verzichten.
Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie im ersten Verfahren Zeugen nicht genannt haben, von denen Sie annehmen mussten, dass sie den Sachverhalt kennen. Dasselbe gilt, wenn Sie nichts unternommen haben, um den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln.
Sehr streng. Weil dieser Grund für eine Wiederaufnahme nur auf Billigkeit beruht, wird die Voraussetzung, dass Sie den Nachteil ohne eigenes Verschulden erlitten haben, eng ausgelegt. Schon das Vergessen von Beweismitteln wird Ihnen in der Regel als Verschulden angerechnet.
Ja. Wer ein abgeschlossenes Verfahren wegen neuer Tatsachen oder Beweise wieder aufrollen will, muss beweisen, dass er sie ohne eigenes Verschulden nicht schon vorher vorbringen konnte. Fehlen dazu schon in der Klage die Angaben und Beweisanbote, wird die Klage zurückgewiesen.
Nur solche, deren Vorbringen im früheren Verfahren zu einer für Sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Entscheidend ist, ob das Übergehen dieser Tatsachen oder Beweismittel einen schweren Verstoß gegen die Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage bedeutet.
Sie müssen im Verfahren die zumutbare Sorgfalt anwenden. Dazu gehört, dass Sie selbst die zumutbaren Erhebungen anstellen, um jene Zeugen zu finden, die Ihren Standpunkt stützen können. Tun Sie das nicht, verletzen Sie Ihre Pflicht.
Wurde die Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, verletzt, ist das Urteil deshalb nicht von vornherein unwirksam. Es liegt höchstens ein Verfahrensfehler vor. Diesen müssen Sie mit einem Rechtsmittel geltend machen.
Beweismittel, die Sie schon im laufenden Verfahren verwenden können, dürfen Sie nicht für eine spätere Wiederaufnahme zurückhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie hoffen, dass sich die Beweislage später verdichtet.
Das Gericht prüft vorweg nur eingeschränkt. Zurückgewiesen wird Ihre Klage, wenn sich der geltend gemachte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Das ist besonders dann der Fall, wenn das neue Beweisthema für das frühere Verfahren keine Rolle spielt.
Ein Verfahren kann nur dann wieder aufgenommen oder abgeändert werden, wenn die angegriffene Entscheidung die Sache selbst erledigt hat. Gegen bloße Zwischenentscheidungen im Verfahren, etwa über die Ablehnung eines Richters, stehen diese Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung.