Woran misst sich, ob das Vermögen im Inland ausreicht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung.OGH 6 Ob 190/05t, 16.02.2006
- Da es immer auf das Verhältnis zwischen Vermögen und Streitwert ankommt, besteht keine absolute Wertgrenze, bei deren Erreichen der Gerichtsstand nach § 99 JN gegeben wäre.OGH 4 Ob 2127/96i, 25.06.1996
- Angemessenes Verhältnis bei etwa zwanzig Prozent des Streitwertes.OGH 1 Ob 579/95, 23.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046741 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 72/16y, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das im Inland liegende Vermögen muss etwa zwanzig Prozent des Streitwerts erreichen, damit dieser Gerichtsstand begründet wird. Eine feste Wertgrenze gibt es nicht, weil es immer auf das Verhältnis zum Streitwert ankommt.
Ja. Für die Frage, ob ein Gericht im Inland entscheiden darf, genügt es, dass Sie die maßgeblichen Umstände schlüssig behaupten, etwa ein Recht an einer Liegenschaft in Österreich. Dienen dieselben Tatsachen zugleich dem Anspruch selbst, wird die Zuständigkeit allein anhand Ihrer Angaben in der Klage geprüft.