Darf man mir einen Kurator bestellen, obwohl meine Auslandsadresse bekannt ist?
günstig für Abwesender betrifft Mieter, Beklagte, im Ausland Wohnende
Wohnen Sie seit jeher im Ausland unter einer bekannten Anschrift, an die ohne weiteres zugestellt werden kann, hemmen Sie damit die Rechte anderer nicht. Dass die Zustellung länger dauert, muss die Gegenseite hinnehmen. Ein Abwesenheitskurator darf erst bestellt werden, wenn erfolglos versucht wurde, Sie an Ihrem Wohnort zu erreichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 30.06.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Wenn eine Person seit jeher im Ausland unter einer bekannten Anschrift wohnt und eine Zustellung an diese bekannte Anschrift ohne weiters möglich ist, kann nicht gesagt werden, daß durch die "Abwesenheit" dieser Person Recht eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden. Auf eine allenfalls etwas längere Dauer des Zustellvorganges muß sich der andere bei Verfolgung seiner eigenen Rechte eben einstellen (hier Zustellung einer Kündigung). In derartigen Fällen ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 276 ABGB davon abhängig, daß vergeblich versucht wurde, den Abwesenden an seinem (bisherigen) Wohnort zu erreichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn bei einer gegen vierteljährliche Kündigungsfrist ausgesprochenen Kündigung acht Monate nach der gerichtlichen Bewilligung der Aufkündigung kein klarer Zustellnachweis vorliegt, stellt das Verlangen nach einem weiteren Zustellversuch als Voraussetzung für die Eröffnung einer Abwesenheitspflegschaft eine nicht gerechtfertigte Behinderung des Rechtes des Bestandgebers zur Geltendmachung von Kündigungsgründen dar.OGH 5 Ob 534/81, 24.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 85/22m, 30.06.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 276 · Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
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