OGH 4 Ob 85/22m
Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht meine neue Adresse nicht kennt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Ihre Abgabestelle gilt jene Anschrift, die dem Gericht bekannt ist, seit Sie vom Verfahren wissen. Teilen Sie eine Änderung nicht unverzüglich mit, darf nur hinterlegt werden. Ein Prozesskurator darf Ihnen dann nicht bestellt werden; seine Bestellung und Zustellungen an ihn wären nichtig.
Fehlt im Gesetz eine Regel, obwohl es dort eine geben müsste, wird diese Lücke durch den Vergleich mit ähnlichen Regeln oder mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen geschlossen. Dabei wird die Rechtsfolge einer geregelten Bestimmung auf den ungeregelten Fall übertragen, wenn beide Fälle in den entscheidenden Punkten übereinstimmen. Unterschiede, die dafür nicht wesentlich sind, bleiben außer Betracht.
Der Vermieter kann den Mietvertrag wegen Rückstands nur auflösen, wenn er Sie vorher ordentlich gemahnt hat. Sie müssen den Rückstand dann bis zum nächsten Zinstermin nicht bezahlt haben. Dass eine oder mehrere Zahlungen fehlen, genügt allein noch nicht.
Ja. Der Vermieter kann Sie auch dadurch mahnen und Ihnen eine Nachfrist setzen, dass er die offenen Beträge einklagt, sofern die Schuld darin ausreichend genau angeführt ist. Auch die Ausdehnung einer laufenden Klage auf weitere Monatsbeträge gilt als Mahnung. Führt er ein bereits eingeleitetes Räumungsverfahren wegen neuer Rückstände fort, liegt darin ebenfalls die nötige Mahnung und Auflösungserklärung.
Vor der Räumungsklage braucht der Vermieter keine eigene Erklärung über die Auflösung abzugeben. Nötig ist nur, dass er den rückständigen Mietzins eingemahnt hat. Mit der Räumungsklage selbst bringt er zum Ausdruck, dass er den Vertrag wegen des Rückstands beenden will.
Ein vom Gericht bestellter Vertreter für einen Prozess darf nur in genau diesem Verfahren für Sie handeln. Er darf zum Beispiel keine Zahlungen aus Ihrem Vermögen leisten. Wird der Mietrückstand daher nur ihm gegenüber im Räumungsverfahren geltend gemacht, ersetzt das die vorgeschriebene Mahnung nicht.
Wohnen Sie seit jeher im Ausland unter einer bekannten Anschrift, an die ohne weiteres zugestellt werden kann, hemmen Sie damit die Rechte anderer nicht. Dass die Zustellung länger dauert, muss die Gegenseite hinnehmen. Ein Abwesenheitskurator darf erst bestellt werden, wenn erfolglos versucht wurde, Sie an Ihrem Wohnort zu erreichen.
Eine Gesellschaft steht dem Fehlen von Geschäftsführern gleich, wenn die Geschäftsführer zwar bestellt sind, ihr Amt aber nicht erfüllen. Ist die Vertretung dadurch lahmgelegt, wird das behandelt, als gäbe es keine Geschäftsführer.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Ein Kurator für Zustellungen darf nur bestellt werden, wenn Ihr Aufenthalt unbekannt ist und Sie im Verfahren etwas tun oder vor Gericht erscheinen müssten. Hatten Sie als Partei eine bekannte Anschrift und wurde dorthin ordnungsgemäß zugestellt, ist die Bestellung ausgeschlossen. Ändert sich Ihr Aufenthalt erst später, wird stattdessen hinterlegt.
Wurde für eine Gesellschaft ohne Geschäftsführer bereits ein Prozesskurator bestellt und stehen keine weiteren dringenden Aufgaben an, fehlt es an der nötigen Dringlichkeit. Ein Notgeschäftsführer ist dann nicht zu bestellen.
Ein Notgeschäftsführer muss nicht für alle Angelegenheiten der Gesellschaft bestellt werden. Sein Tätigkeitsbereich darf auf die einzelne dringend notwendige Handlung beschränkt werden, etwa auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren.
Erfährt das Gericht nichts von Ihrem Umzug, ist ihm die Feststellung der neuen Abgabestelle in der Regel nicht ohne Schwierigkeiten möglich, weil es gar keinen Anlass für Nachforschungen hat. Das gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akt kein Hinweis darauf hervorgeht, dass Sie über eine feststellbare neue Adresse verfügt hätten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 04.02.2022, 2 Nc 3/22m-2
- Landesgericht Klagenfurt, 08.03.2022, 4 R 66/22f-5
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 270 ABGB § 276 ABGB § 277 ZPO Art. 8 ZPO § 116
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Geschäftszahl
4Ob85/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Abwesenheitspflegschaftssache der P* GmbH, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin B* GmbH, *, vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. März 2022, GZ 4 R 66/22f-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 4. Februar 2022, GZ 2 Nc 3/22m-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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