Zum Inhalt springen

Ist ein von der Behörde beigezogener Gutachter ein Beamter?

betrifft Verfahrensbeteiligte, Sachverständige, Behörden
Nein. Ein nur ausnahmsweise beigezogener, nicht amtlicher Sachverständiger ist kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan. Er wird nur dort herangezogen, wo die Handlungen der Behörde von jenen der Beteiligten deutlich getrennt sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Anders als der "Amtssachverständige" im Sinne des § 52 Abs 1 AVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf ("ausnahmsweise") herangezogene "nichtamtliche Sachverständige" nach herrschender Lehre kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan; er ist nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß eingebunden und wird nur in Verfahren herangezogen, in denen nach den Verfahrensgesetzen die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane von den Handlungen der Verfahrensbeteiligten (Parteien, Zeugen, Sachverständigen) deutlich getrennt werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049749 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AVG §52

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Sachverständiger und Haftung des Staates
Strafrecht · Sachverständiger und Amtsmissbrauch
Verfahrensrecht · Gutachten als Beweismittel
Schadenersatz · Sachverständiger und Amtshaftung
Strafrecht · Befangenheit eines Sachverständigen