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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2016 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 79/16y

Worum es ging: Haftet der Staat für Fehler des Gerichtsgutachters?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Gutachtens richten sich daher nicht gegen den Staat.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Der Bund haftet daher nicht für ihn. Sie müssen sich an den Sachverständigen selbst halten.

Was ein Gericht nur in der Begründung als Vorfrage löst, wird nicht rechtskräftig. Dieselbe Vorfrage kann daher in zwei Verfahren unterschiedlich beurteilt werden. Bindend ist nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst.

Nein. Ein nur ausnahmsweise beigezogener, nicht amtlicher Sachverständiger ist kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan. Er wird nur dort herangezogen, wo die Handlungen der Behörde von jenen der Beteiligten deutlich getrennt sind.

Er erhebt zuerst die Tatsachen und zieht daraus mit seinem Fachwissen die Schlüsse. Sein Gutachten ist nur ein Beweismittel und nicht Teil der Entscheidung selbst. Die Behörde muss es frei würdigen und darf ihm auch nicht folgen.

Der Staat. Die Tätigkeit der Gerichte ist hoheitlich, und das gilt auch für gerichtliche Zustellungen, die die Post übernimmt. Daran hat auch die Privatisierung der Post nichts geändert.

Nein. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger gilt strafrechtlich nicht als Beamter. Nur ein Amtssachverständiger handelt hoheitlich und begeht bei vorsätzlich falschem Gutachten Amtsmissbrauch.

Der Rechtsträger, also der Bund. Der gesamte Strafvollzug einschließlich der Untersuchungshaft gehört zur Hoheitsverwaltung, ebenso die Zuweisung von Arbeit an Gefangene und die Fürsorge dabei. Ansprüche sind daher nach den Regeln der Amtshaftung zu beurteilen.

Ja, wenn das Gutachten zu einer hoheitlichen Aufgabe gehört. Erstattet ein Amtssachverständiger in Erfüllung seiner Amtspflicht ein Gutachten für ein behördliches Verfahren, wird er als Organ tätig. Für Fehler dabei gelten sinngemäß dieselben Maßstäbe wie für den Missbrauch behördlichen Ermessens.

Sie wird nicht inhaltlich geprüft und abgewiesen, sondern von vornherein zurückgewiesen, weil der Weg zu den Zivilgerichten dafür nicht offensteht. Auch eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines solchen Begehrens ist nicht zulässig. Ein dennoch geführtes Verfahren wird aufgehoben.

Nein. Hat der Beklagte in Ausübung öffentlicher Aufgaben gehandelt, haftet er Ihnen persönlich nicht. Darüber hinaus steht Ihnen gegen ihn als Organ der Weg zu den Zivilgerichten überhaupt nicht offen. Das gilt auch für private Firmen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden.

Ja, wenn das Gutachten hoheitlich erstattet wurde. Erstellt ein Amtssachverständiger ein gesetzlich zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage für die Erteilung der Lenkerberechtigung, übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus. Das gilt aber nur, wenn seine Tätigkeit einer hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsaufgabe zuzuordnen ist.

Erstattet ein Amtssachverständiger ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, ist das nur dann hoheitliches Handeln, wenn es zu einer hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsaufgabe gehört. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StGB § 46 ZPO § 425

Entscheidungstext

32 Absätze, 11.855 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

1Ob79/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** V*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R***** E*****, wegen 6.194,01 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. März 2016, GZ 36 R 397/15x-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 27. Oktober 2015, GZ 5 C 1402/15h-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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