Haftet der Staat für Fehler des Gerichtsgutachters?
günstig für Staat betrifft Prozessparteien, Sachverständige, Geschädigte
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Gutachtens richten sich daher nicht gegen den Staat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist kein Organ im Sinne des § 1 AHG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der in einem gerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige kann aufgrund seiner deliktischen Haftung direkt mit Klage im ordentlichen Rechtsweg belangt werden. Dies ergibt sich auch aus § 141 Abs 5 EO nach der EO-Novelle 2000, BGBl I 2000/59.OGH 7 Ob 247/04f, 20.10.2004
- Es kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden.OGH 7 Ob 247/02b, 13.11.2002
- Auf die ohne die Gesetzesänderungen (§ 141 Abs 5 EO, § 2 Abs 2 Z 1 und § 2a Abs 1 bis 4 SDG) durchaus beachtlichen Argumente der Lehre, vor allem Zechners, nach welchen dem gerichltichen Sachverständigen Organstellung iSd § 1 Abs 2 AHG zukomme, ist hier nicht weiter einzugehen, weil der in einem gerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige aufgrund seiner deliktischen Haftung direkt belangt werden kann. Aus § 2 Abs 2 Z 1 und § 2a Abs 1 bis 4 der Novelle BGBl I 1998/168 zum Bundesgesetz über die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber in Ansehung aller gerichtlichen Sachverständigen die bisherige Rechtsprechung, alle Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren von der Amtshaftung auszunehmen, fortgeführt wissen will, würde doch sonst die vom SV abzuschließende Haftpflichtversicherung nur dazu dienen, einen Regressanspruch des Bundes gegen den Sachverständigen zu sichern.OGH 1 Ob 1/01f, 24.04.2001
- Von einer eine Amtshaftung nicht begründenden Sachverständigentätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Sachverständige eine bloß beratende Funktion ausübt, oder das Ergebnis seiner Tätigkeit in einem Verfahren ein der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel ist.OGH 1 Ob 34/80, 18.02.1981
- Ebensowenig der Rauchfangkehrermeister bei Ausstellung eines Befundes.OGH 1 Ob 274/55, 04.05.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026337 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 26.
- OGH 3 Ob 178/25k, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 165/25y, 17.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 49/24p, 03.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 29/23x, 13.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 28/22m, 21.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 181/18f, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 79/16y, 24.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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