Macht sich ein falscher Gerichtsgutachter des Amtsmissbrauchs schuldig?
günstig für Sachverständiger betrifft Sachverständige, Verfahrensbeteiligte, Beschuldigte
Nein. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger gilt strafrechtlich nicht als Beamter. Nur ein Amtssachverständiger handelt hoheitlich und begeht bei vorsätzlich falschem Gutachten Amtsmissbrauch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Der gerichtlich bestellte Sachverständige gilt nicht als Beamter im Sinne der funktional zu verstehenden Vorschrift des § 74 Z 4 StGB. Nur der Amtssachverständige ist hoheitlich handelnder Beamter und begeht bei vorsätzlich falscher Gutachtenserstattung das Verbrechen des Amtsmißbrauches nach § 302 Abs 1 StGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist. Hier: Hoheitsakt der öffentlichen Jugendwohlfahrt.OGH 1 Ob 49/05w, 24.06.2005
- Nur der Amtssachverständige ist Organ des Rechtsträgers, weil er der Behörde beigegeben ist und sein Wissen als das der Behörde gilt.OGH 1 Ob 36/87, 11.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049801 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 1 Ob 79/16y, 24.05.2016, Fall aus Wien
- OGH 14 Os 86/15a, 26.01.2016
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 74 · Andere Begriffsbestimmungen
- StGB § 302 · Mißbrauch der Amtsgewalt
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