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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 155/17k

Worum es ging: Zählt eine kurze Unterbrechung noch als durchgehendes Arbeitsverhältnis?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Arbeitsverhältnis kann auch dann als durchgehend gelten, wenn zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt. Zusätzlich müssen die Umstände zeigen, dass die beiden Arbeitsverhältnisse sachlich zusammengehören. Dann werden die Zeiten zusammengerechnet.

Nein. Zeiten, für die Sie schon eine Abfertigung erhalten haben, bleiben bei einer weiteren Abfertigung außer Betracht. Das gilt aber nur so weit, wie diese Zeiten für die frühere Zahlung rechtlich nötig waren.

Ja. Das Gesetz ist zwar erst am 1. Juli 1979 in Kraft getreten, doch wirken auch davor zurückgelegte Zeiten anspruchsbegründend. Die Übergangsregel gilt nur für Abfertigungsansprüche, die bis dahin entstanden und bereits erfüllt waren.

Nein. Sie ist nur auf jene Zeiten anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgefertigt wurden.

Ja, die Abfertigung wird als solche erfasst. Seit der Änderung im Jahr 1993 gilt das auch für freiwillig vereinbarte Beträge, die über das gesetzliche Ausmaß hinausgehen. Sie werden nicht mehr wie sonstige Entgeltansprüche begrenzt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 23 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.970 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

9ObA155/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Dr. August Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, gegen die beklagte Partei R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 16.804,40 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 2017, GZ 11 Ra 48/17h-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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