Habe ich beim Beschäftiger auch einen Arbeitsvertrag?
günstig für Beschäftiger betrifft Arbeitnehmer, Leiharbeiter, Arbeitgeber, Beschäftigerbetriebe
Nein. Werden Sie als Arbeitskraft überlassen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis allein zum überlassenden Betrieb bestehen. Der Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind, gilt als Dritter, es entsteht dort kein zweites Arbeitsverhältnis. Eine Rechtsbeziehung besteht trotzdem, etwa beim Weisungsrecht und bei der Arbeitszeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Aus den auf Arbeitskräfteüberlassungen durch Gebietskörperschaften anwendbaren §§ 1 und 3 AÜG ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Beschäftiger einen "Dritten" erblickt. Daher entsteht zwischen diesem und der Arbeitskraft mangels besonderer Vereinbarungen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis, das neben das zwischen Überlasser und Arbeitskraft bestehende Arbeitsverhältnis tritt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwischen Arbeitnehmer und Beschäftigter besteht doch eine Rechtsbeziehung aufgrund derer diesem ein (eingeschränktes) Weisungsrecht zusteht und insbesondere gemäß § 10 Abs 3 AÜG arbeitszeitrechtliche Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag auch für die überlassene Arbeitskraft gelten.OGH 8 ObA 224/98v, 17.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050556 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 57/23z, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AÜG §1; AÜG §3
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