Zum Inhalt springen

Habe ich beim Beschäftiger auch einen Arbeitsvertrag?

günstig für Beschäftiger betrifft Arbeitnehmer, Leiharbeiter, Arbeitgeber, Beschäftigerbetriebe
Nein. Werden Sie als Arbeitskraft überlassen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis allein zum überlassenden Betrieb bestehen. Der Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind, gilt als Dritter, es entsteht dort kein zweites Arbeitsverhältnis. Eine Rechtsbeziehung besteht trotzdem, etwa beim Weisungsrecht und bei der Arbeitszeit.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1992)

Aus den auf Arbeitskräfteüberlassungen durch Gebietskörperschaften anwendbaren §§ 1 und 3 AÜG ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Beschäftiger einen "Dritten" erblickt. Daher entsteht zwischen diesem und der Arbeitskraft mangels besonderer Vereinbarungen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis, das neben das zwischen Überlasser und Arbeitskraft bestehende Arbeitsverhältnis tritt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050556 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

AÜG §1; AÜG §3

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Überlassung und Arbeitgeber des Leiharbeiters
Arbeitsrecht · Lohnzahlung bei Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitsrecht · Arbeitskräfteüberlassung und Entgeltrisiko
Arbeitsrecht · Treuepflicht bei Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitsrecht · Entlohnung überlassener Arbeitskräfte