Muss mich die Leihfirma auch ohne Einsatz bezahlen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Arbeitskräfteüberlassung liegt nur vor, wenn der Überlasser das wirtschaftliche Wagnis eines Unternehmers trägt, der Arbeitskraft gegenüber die vertraglichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers tatsächlich und nicht nur scheinbar erfüllt und auch das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit mit Überlassungen auf sich nimmt.OGH 9 ObA 233/98z, 07.10.1998
- § 9 Abs 4 AMFG grenzt die erlaubte Überlassung von Arbeitnehmer von der gemäß § 9 Abs 1 und 5 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung durch Private ab.OGH 14 Ob 180/86, 27.01.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029440 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 13/18x, 29.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch wenn die Überlassung eigentlich eine Arbeitsvermittlung war, entsteht dadurch kein Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind. Das Gesetz sieht dafür nur eigene Strafen vor, aber kein angenommenes Arbeitsverhältnis.
Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.