Wer zahlt mir den Lohn, wenn ich woanders eingesetzt werde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach dem Sbg Gem-VBG einer ausgegliederten Krankenanstalt dienstzugewiesene Gemeinde-VertragsbediensteteOGH 8 ObA 57/23z, 24.10.2024
- Hier: Zuweisung eines Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH.OGH 9 ObA 76/10g, 27.07.2011
- Hier: § 9 BB-SozPG.OGH 9 ObA 38/11w, 28.06.2011
- Im Einzelfall und in engen Grenzen können auch zwischen dem zugewiesenen Dienstnehmer und dem Beschäftiger privatrechtliche Nebenabreden wirksam begründet werden.OGH 9 ObA 64/10t, 28.07.2010
- Hier: Zuweisung an einen Beschäftiger im Rahmen einer Ausgliederung.OGH 9 ObA 64/10t, 28.07.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung besteht im Allgemeinen eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft nicht. Dennoch kann im Ausnahmefall ein Vertragsverhältnis zwischen Beschäftiger und Arbeitskraft zustande kommen.OGH 9 ObA 2/08x, 07.02.2008
- Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich sämtliche Entgeltansprüche an den Überlasser zu richten.OGH 9 ObA 125/07h, 19.12.2007
- Hier: Arbeitskräfteüberlassung vor AÜG.OGH 4 Ob 138/91, 16.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050620 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 6 Ob 187/24d, 18.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 57/23z, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 13/18x, 29.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/17k, 27.06.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
AÜG §3 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.
Nein. Auch wenn die Überlassung eigentlich eine Arbeitsvermittlung war, entsteht dadurch kein Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind. Das Gesetz sieht dafür nur eigene Strafen vor, aber kein angenommenes Arbeitsverhältnis.