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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 57/23z

Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.

Bloße Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Das Geld, das Sie dafür bekommen, ist deshalb keine Vergütung für zusätzlich geleistete Arbeit.

Ja. Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Leistung und gesondert abzugelten. Ist nichts vereinbart, steht Ihnen dafür ein ortsübliches oder angemessenes Entgelt zu. Es fällt in der Regel niedriger aus als die Bezahlung der Arbeit selbst.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Eine Feststellungsklage soll die Rechtslage dort klären, wo ein anerkanntes Bedürfnis besteht, eine strittige Rechtsbeziehung zu klären. Sie kann weitere Streitigkeiten vermeiden oder eine brauchbare Grundlage für spätere Entscheidungen schaffen.

Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Ihr Anspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es ist also Ihre Aufgabe als klagende Partei, die Grundlagen Ihres Anspruchs darzulegen.

Nein. Werden Sie als Arbeitskraft überlassen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis allein zum überlassenden Betrieb bestehen. Der Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind, gilt als Dritter, es entsteht dort kein zweites Arbeitsverhältnis. Eine Rechtsbeziehung besteht trotzdem, etwa beim Weisungsrecht und bei der Arbeitszeit.

Bei einer Überlassung arbeiten Sie nicht im Betrieb Ihres Arbeitgebers, sondern nach den Weisungen eines anderen Betriebs. Ihr Arbeitsvertrag besteht trotzdem nur mit dem Überlasser, mit dem Einsatzbetrieb haben Sie in der Regel keinen Vertrag. Den Lohn schuldet Ihnen deshalb der Überlasser.

Bei der Rufbereitschaft müssen Sie für Ihren Arbeitgeber lediglich erreichbar sein. Sie können Ihren Aufenthaltsort selbst wählen und über diese Zeit im Wesentlichen frei entscheiden. Bei der Arbeitsbereitschaft müssen Sie sich dagegen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort jederzeit zur Verfügung halten.

Wer Ihnen verspricht, Ihre Schuld beim Gläubiger zu begleichen, muss Sie klag- und schadlos halten. Gegenüber dem Gläubiger trifft ihn dagegen keine Pflicht. Ersatzpflichtig wird er, wenn Sie trotz seiner Zusage zahlen müssen.

Für den Arbeitnehmerschutz von Landesbediensteten ist das Land nur zuständig, soweit diese nicht in Betrieben tätig sind. Arbeiten sie in Betrieben, wozu auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören, ist der Bund zuständig. Zum Arbeitnehmerschutz zählen dabei nicht nur die Regeln über die Feiertagsruhe, sondern auch die Regeln über das Entgelt bei Beschäftigung während der Feiertagsruhe.

Wenn Sie als öffentlich-rechtlicher Bediensteter einem ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind, bleibt die Gemeinde Ihr Dienstgeber. Einen unberechtigten Gehaltsabzug müssen Sie deshalb gegen die Gemeinde geltend machen und nicht gegen das Unternehmen, in dem Sie arbeiten.

Der Betrieb, in dem Sie als überlassene Arbeitskraft eingesetzt sind, haftet als Bürge für Ihre Entgeltansprüche aus dieser Beschäftigung samt den Beiträgen zur Sozialversicherung. Diese Regel soll Ihre finanziellen Ansprüche sichern. Zugleich soll sie den Einsatzbetrieb dazu anhalten, den Überlasser sorgfältig auszuwählen.

Ein Betriebsrat kann nur für den Betrieb tätig werden, für den er gewählt wurde. Betrifft eine Feststellungsklage die weiterbestehenden Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser, ist der Betriebsrat des Überlasserbetriebs zuständig; betrifft sie die Beziehungen zum Einsatzbetrieb, der dort gewählte Betriebsrat. Der Betriebsrat des Überlasserbetriebs kann daher nicht gegen den Einsatzbetrieb klagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1404 ASGG § 54 ArbVG § 33 ArbVG § 36 ZPO Art. 41 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 504

Entscheidungstext

124 Absätze, 40.603 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

8ObA57/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der * GmbH, *, vertreten durch die Ferner, Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei * GmbH, FN *, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH und die ATTYS 05 Rechtsanwälte GmbH, beide in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 1 ASGG), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2023, GZ 12 Ra 20/23g-45, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Juli 2022, GZ 16 Cga 28/21x-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lauten:

„A. Das Klagebegehren, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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