Gilt eine mündliche Abmachung im Betrieb als Betriebsvereinbarung?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Eine mündliche Abmachung zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber ist keine Betriebsvereinbarung, auch wenn sie einen an sich zulässigen Inhalt hat. Ihre Wirkung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Dasselbe gilt für Vereinbarungen über Themen, die als Betriebsvereinbarung gar nicht geregelt werden dürfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.07.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind, mögen sie sich auch auf zulässige Gebrauchsgegenstände gemäß § 97 Abs 1 ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Grundsätzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Grundsatz muss auch für Vereinbarungen über die Änderung einer Betriebsvereinbarung gelten. Damit besteht aber kein Anlass, Vereinbarungen über die Änderung des zeitlichen Geltungsbereichs der Betriebsvereinbarung vom Schriftlichkeitsgebot auszunehmen.OGH 9 ObA 68/05y, 16.12.2005
- Hier: Auf Grund des in der Gewährung eines Treuegeldes liegenden Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers und der anzunehmenden schlüssigen Zustimmung der Arbeitnehmer ist eine entsprechende Ergänzung der Einzelarbeitsverträge erfolgt.OGH 8 ObA 167/98m, 06.07.1998
- Dies gilt auch bei Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände; auch eine solche Vereinbarung kann die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgeben.OGH 9 ObA 74/87, 16.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050956 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 45/23t, 26.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 29 · Begriff
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