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Gilt eine mündliche Abmachung im Betrieb als Betriebsvereinbarung?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Eine mündliche Abmachung zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber ist keine Betriebsvereinbarung, auch wenn sie einen an sich zulässigen Inhalt hat. Ihre Wirkung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Dasselbe gilt für Vereinbarungen über Themen, die als Betriebsvereinbarung gar nicht geregelt werden dürfen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.07.2023 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind, mögen sie sich auch auf zulässige Gebrauchsgegenstände gemäß § 97 Abs 1 ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Grundsätzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050956 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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