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Darf eine Betriebsvereinbarung die Kosten auf andere abwälzen?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Insolvenzfonds
Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Zielt sie vor allem darauf ab, einen unbeteiligten Dritten zu belasten, ist sie ohne dessen Zustimmung unwirksam. Das Gericht hat diese Unwirksamkeit von sich aus zu beachten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, auf den neben den besonderen Vorschriften des ArbVG über den Abschluß und den zulässigen Inhalt auch die Bestimmung des ABGB über die rechtliche Möglichkeit und Erlaubtheit anzuwenden sind. Die Betriebsvereinbarung darf daher nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Soweit die Betriebsvereinbarung ausschließlich oder vor allem auf die Belastung eines weder am Vertragsabschluß beteiligten noch von den Vertragschließenden vertretenen Dritten (hier Insolvenzausfallgeldfonds) abzielt, ist sie nur mit Zustimmung des Dritten wirksam. Amtswegige Beachtung der Nichtigkeit, weil die Wahrnehmung der durch Belastung eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten begründeten Sittenwidrigkeit nicht allein den Parteien überlassen werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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