Darf eine Betriebsvereinbarung die Kosten auf andere abwälzen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Insolvenzfonds
Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Zielt sie vor allem darauf ab, einen unbeteiligten Dritten zu belasten, ist sie ohne dessen Zustimmung unwirksam. Das Gericht hat diese Unwirksamkeit von sich aus zu beachten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, auf den neben den besonderen Vorschriften des ArbVG über den Abschluß und den zulässigen Inhalt auch die Bestimmung des ABGB über die rechtliche Möglichkeit und Erlaubtheit anzuwenden sind. Die Betriebsvereinbarung darf daher nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Soweit die Betriebsvereinbarung ausschließlich oder vor allem auf die Belastung eines weder am Vertragsabschluß beteiligten noch von den Vertragschließenden vertretenen Dritten (hier Insolvenzausfallgeldfonds) abzielt, ist sie nur mit Zustimmung des Dritten wirksam. Amtswegige Beachtung der Nichtigkeit, weil die Wahrnehmung der durch Belastung eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten begründeten Sittenwidrigkeit nicht allein den Parteien überlassen werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vereinbarungen (hier: Verzicht des Dienstgebers auf Verjährungseinwand hinsichtlich verjährte Entgeltforderungen) bei deren Abschluss die Parteien damit rechnen mussten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des IAF sind, gemäß §879 Abs1 ABGB ungültig. Außerhalb der Bindungsanordnung des §7 Abs1 IESG sind daher auch dann, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung nicht vorliegt, Ansprüche nicht im Sinn des §1 Abs2 IESG gesichert, wenn die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist.OGH 8 ObS 9/03m, 26.02.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 31/24k, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 880
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 29 · Begriff
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Sachaufwand des Betriebsrats
Arbeitsrecht · Mündliche Abmachungen und Betriebsvereinbarung
Wohnungseigentum · Preisvereinbarung mit gemeinnütziger Bauvereinigung
Arbeitsrecht · Unzulässige Betriebsvereinbarung wird Vertragsinhalt
Arbeitsrecht · Vereinbarungen des Betriebsrats ohne Wirkung