Wann ist mein Lohn leistungsbezogen und nicht nach Zeit?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ein leistungsbezogenes Entgelt richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Beim Zeitlohn kommt es dagegen auf die geleistete Arbeitszeit an. Mit einem leistungsbezogenen Entgelt wird also ein besonderer Maßstab für die Höhe des Verdienstes vereinbart.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 21.11.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Unter einem leistungsbezogenen Entgelts im Sinne des § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG ist ein Entgelt zu verstehen, dessen Höhe sich im Gegensatz zum Zeitlohn nach der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und nicht nach der vollbrachten Arbeitszeit richtet. Es wird dadurch ein besonderer Maßstab für die Höhe des Verdienstes vereinbart.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Prämie für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen aufgrund vorliegender „Arbeit-Entgelt-Relation“ zwar als akkordähnlich bejaht, Subsumtion unter § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG aber verneint, weil die für jeden Umbau einer Produktionsmaschine vorgegebene Soll-Zeit auf einer Schätzung des Arbeitgebers aufgrund bloßen Erfahrungswissen und nicht auf den in § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG genannten Verfahren und Methoden beruhte.OGH 8 ObA 48/22z, 21.11.2022
- Hier: Leistungsbezogenes Entgelt im Sinn des § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG bejaht.OGH 9 ObA 144/07b, 08.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051177 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 48/22z, 21.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 96 · Zustimmungspflichtige Maßnahmen
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