Ist eine Prämie nach freiem Ermessen ein Leistungslohn?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.11.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Als akkordähnlich eingestufte „Umbauprämie“ für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen, die jedoch nicht § 96 Abs 1 Z 4, sondern § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG unterliegt, weil die für jeden Umbau einer Produktionsmaschine vorgegebene Soll-Zeit auf einer Schätzung des Arbeitgebers aufgrund bloßen Erfahrungswissen beruhte.OGH 8 ObA 48/22z, 21.11.2022
- Hier: Vorliegen einer „Entgeltfindungsmethode" im Sinn des § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG bejaht.OGH 9 ObA 144/07b, 08.10.2008
- Die Verfahrensweise muss demnach auf offen zugänglichen, für Dritte nachvollziehbaren Kriterien beruhen, deren Anwendung durch ein und dieselbe Instanz oder durch formell gleichwertige Instanzen so erfolgt, dass die erfasste Gruppe von Arbeitnehmern einigermaßen gleichförmig und vergleichbar beurteilt wird.OGH 9 ObA 144/07b, 08.10.2008
- Als wesentliche Anforderung an ein Entgeltfindungssystem wird dessen „Objektivität" angesehen.OGH 9 ObA 144/07b, 08.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051180 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 48/22z, 21.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 96 · Zustimmungspflichtige Maßnahmen
- ArbVG § 97 · Betriebsvereinbarungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Prämien, die auf gemessenen oder statistisch ermittelten Vorgabezeiten beruhen, dürfen im Betrieb mit Betriebsrat nur durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden. Eigene Absprachen mit Ihnen sind dann wirkungslos, und der Arbeitgeber kann die Zahlung jederzeit beenden. Beruht die Vorgabe dagegen bloß auf einer Schätzung des Arbeitgebers, gilt das nicht, und Sie können sehr wohl Ansprüche erwerben.
Wird Ihnen anlässlich der Übertragung der Leitung des Unternehmens eine Belohnung zugesagt und nehmen Sie das Angebot an, ist das kein unverbindliches Schenkungsversprechen, sondern eine verpflichtende Zusage. Wurde keine bestimmte Summe genannt, steht Ihnen eine angemessene Entschädigung zu.