Zählt eine Zeit als Arbeitszeit, in der ich nicht arbeitete?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Entgeltlichkeit von Zeiten der Arbeitsunterbrechung im Rahmen des Kollektivvertrags für private Autobusbetriebe.OGH 9 ObA 83/20a, 27.05.2021
- Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar.OGH 9 ObA 121/19p, 25.05.2020
- Wegzeiten eines Buslenkers, die zwischen geteilten Diensten anfallen, zählen nicht als Arbeitszeit (hier bestand auch eine spezielle Regelung über die Entlohnung von Reisezeiten im Kollektivvertrag).OGH 9 ObA 6/09m, 15.12.2009
- Ruhepausen gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.OGH 9 ObA 102/93, 19.05.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 10.
- OGH 8 ObA 33/22v, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 83/20a, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 121/19p, 25.05.2020
- OGH 9 ObA 8/18v, 24.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 74/17y, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 32/16w, 21.04.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AZG §2 Abs1 Z1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Als Dienstzeiten gelten grundsätzlich alle Zeiten eines aufrechten, ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber. Dazu zählen auch jene Zeiten, in denen Sie bei diesem Dienstgeber als Arbeiter beschäftigt waren.
Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Arbeitsunfähig sind Sie dann, wenn Sie Ihrer bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gar nicht nachgehen können oder nur mit der Gefahr, dass sich Ihr Zustand verschlimmert.