Muss ich mich als Betriebsrat für meine Tätigkeit abmelden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 80/95, 28.06.1995
- Einer Genehmigung des Betriebsinhabers bedarf es nicht.OGH 9 ObA 72/94, 25.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051274 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 7/25z, 30.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 116 · Freizeitgewährung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich ja, solche Besprechungen können zu Ihren Aufgaben als Betriebsratsmitglied gehören. Verlangt wird aber, dass sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie sich bei entsprechender Einteilung ohne weiteres vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss erledigen lassen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses Gründe zu melden, die eine Entlassung ermöglicht hätten. Auch eine nicht gemeldete Tätigkeit im gleichen Geschäftszweig ist deshalb kein rechtswidriges Verschweigen. Eine Rückforderung der Abfertigung kann daher nicht auf Schadenersatz gestützt werden.