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Gilt eine spontane Aussage des Betriebsratschefs als Stellungnahme?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder
Nein. Äußert sich die vorsitzende Person des Betriebsrats spontan zu einer angekündigten Kündigung, beruht das erkennbar nicht auf einem ordentlichen Beschluss des Betriebsrats. Eine solche Äußerung ist deshalb keine Stellungnahme des Betriebsrats.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 15.05.2019 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Da eine spontane Äußerung des Betriebsratsobmannes zu einer ihm mitgeteilten Kündigungsabsicht erkennbar nicht auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates beruht, kann sie nicht als "Stellungnahme des Betriebsrates" im Sinne des § 105 ArbVG gewertet werden (vergleiche schon Arb 6623, 8864).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Erklärung des Betriebsratsobmanns

Erklärt der Vorsitzende des Betriebsrats etwas gegenüber dem Arbeitgeber, darf dieser das als wirksame Äußerung des ganzen Betriebsrats ansehen. Das gilt aber nur, wenn er von Fehlern bei der internen Beschlussfassung nichts wusste und ihm solche Fehler auch nicht auffallen mussten.

günstig für Arbeitgeber Form der Verständigung des Betriebsrats

Die Verständigung des Betriebsrats vor einer Kündigung ist an keine Form gebunden und kann auch mündlich erfolgen; bestimmte Wörter müssen nicht verwendet werden. Sie muss aber eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt darauf an, wie der Betriebsrat sie nach den ihm bekannten Umständen verstehen musste.

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