Gilt die Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden für den ganzen Betriebsrat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.03.2023 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 ObA 108/11i, 24.09.2012
- Hier: Kompetenzübertragung vom Betriebsrat auf den Zentralbetriebsrat.OGH 9 ObA 108/11i, 24.09.2012
- Der grundlegende Gedanke, dass der Arbeitgeber keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig und reicht über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinaus.OGH 9 ObA 108/11i, 24.09.2012
- Gilt auch für Wissenserklärungen (hier: § 57 ArbVG).OGH 9 ObA 117/92, 08.07.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 208/90, 29.08.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 6 Ob 233/22s, 24.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 34/19v, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 42/18v, 17.05.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 124/17a, 30.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 35/16m, 25.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Äußert sich die vorsitzende Person des Betriebsrats spontan zu einer angekündigten Kündigung, beruht das erkennbar nicht auf einem ordentlichen Beschluss des Betriebsrats. Eine solche Äußerung ist deshalb keine Stellungnahme des Betriebsrats.
Die Stellungnahme des Betriebsrats ist an keine Form gebunden, muss aber klar und eindeutig sagen, ob er der Kündigung widerspricht oder zustimmt. Auf die Wortwahl kommt es nicht an; entscheidend ist, wie der Betriebsinhaber die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste. Nur eine Stellungnahme ohne eindeutigen Inhalt gilt wie Schweigen.