Muss der Chef den Betriebsrat schriftlich von einer Kündigung verständigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verständigung des Betriebsrats kann nur dann den vom Gesetz intendierten Zweck erfüllen, wenn aus ihr zweifelsfrei ableitbar ist, welches Arbeitsverhältnis oder welche Arbeitsverhältnisse betroffen sind. Ergibt sich das bei objektiver Würdigung aus der Verständigung, kann es allerdings auf die Nennung der Namen der Arbeitnehmer nicht ankommen.OGH 9 ObA 75/25g, 18.12.2025
- Nicht ausreichend ist, wenn die Mitglieder des Betriebsrates gerüchteweise von einer "im Raum stehenden" Kündigung erfahren.OGH 9 ObA 12/01g, 24.01.2001
- Der Sinn einer "Verständigung" ist der, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Absicht des Betriebsinhabers erlangt, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Es geht um die Kundgabe der Kündigungsabsicht.OGH 9 ObA 24/00w, 26.04.2000
- Zur Verständigung von der beabsichtigten Kündigung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet, dem der Arbeitnehmer arbeitsverfassungsrechtlich zugehörig ist.OGH 9 ObA 237/99i, 17.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051581 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 9 ObA 75/25g, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 34/19v, 15.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verständigung des Betriebsrats ist immer nur eine Absichtserklärung. Sie soll dem Betriebsrat ermöglichen, sich rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen von der Kündigung abzubringen. Bis zum Ausspruch der Kündigung kann daher noch etwas anderes geschehen, etwa eine Einigung oder ein Ende des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen.
Zwischen der Verständigung des Betriebsrats und dem Ausspruch der Kündigung muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Er wird angenommen, wenn es um einen einzigen Kündigungsfall geht und die Kündigung zum nächstmöglichen Termin oder innerhalb weniger Wochen erfolgt.