Wann hat der Betriebsrat meiner Kündigung wirksam widersprochen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.06.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Geprüft werden muss in jedem Fall, ob überhaupt eine klare und eindeutige Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Dieser Prüfung muss die gesamte Erklärung des Betriebsrats zugrunde gelegt werden. Eine vordergründige Zustimmung kann nämlich durch weitere Beifügungen in der Erklärung des Betriebsrats wieder in Frage stehen.OGH 9 ObA 56/15y, 29.07.2015
- Auf die Motive des Betriebsrates kommt es nicht an.OGH 8 ObA 177/01i, 30.08.2001
- Eine bloße "Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht" durch den Betriebsrat ist indifferent.OGH 9 ObA 148/99a, 15.09.1999
- Wendet sich der Betriebsrat nicht ausdrücklich gegen die Entlassung, sondern erklärt er nur, die Zustimmung zur Entlassung zu verweigern, so lässt die Stellungnahme einen Widerspruchswillen mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht erkennen; sie ist daher nicht als ausdrücklicher Widerspruch zu werten.OGH 9 ObA 33/97p, 25.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 30/18d, 28.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erklärt der Vorsitzende des Betriebsrats etwas gegenüber dem Arbeitgeber, darf dieser das als wirksame Äußerung des ganzen Betriebsrats ansehen. Das gilt aber nur, wenn er von Fehlern bei der internen Beschlussfassung nichts wusste und ihm solche Fehler auch nicht auffallen mussten.
Die Verständigung des Betriebsrats vor einer Kündigung ist an keine Form gebunden und kann auch mündlich erfolgen; bestimmte Wörter müssen nicht verwendet werden. Sie muss aber eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt darauf an, wie der Betriebsrat sie nach den ihm bekannten Umständen verstehen musste.