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Reicht eine vage Andeutung als Information des Betriebsrats?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Nein. Die Verständigung muss sich auf eine aktuelle und ausreichend konkrete Kündigungsabsicht beziehen. Sätze wie, in dieser Abteilung werde man wohl ein paar Leute kündigen müssen, genügen dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.06.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des § 105 ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Form der Verständigung des Betriebsrats

Die Verständigung des Betriebsrats vor einer Kündigung ist an keine Form gebunden und kann auch mündlich erfolgen; bestimmte Wörter müssen nicht verwendet werden. Sie muss aber eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt darauf an, wie der Betriebsrat sie nach den ihm bekannten Umständen verstehen musste.

günstig für Arbeitgeber Bedingte Kündigungsabsicht

Der Betriebsinhaber darf dem Betriebsrat mitteilen, dass er kündigen will, vorher aber noch eine gütliche Einigung versuchen möchte. Diese Einschränkung macht die Verständigung nicht unwirksam. Auch eine nur bedingte Kündigungsabsicht genügt.

Verwandte Fragen

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