Ist die Verständigung wirksam, wenn die Kündigung noch nicht feststeht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Mitteilung der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers ist nur eine Absichtserklärung, die auch ohne Beisetzung von Bedingungen mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Daher besteht auch kein Hindernis, sie bedingt auszusprechen, soferne nur eine aktuelle Kündigungsabsicht besteht.OGH 9 ObA 237/99i, 17.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051605 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 75/25g, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verständigung des Betriebsrats ist immer nur eine Absichtserklärung. Sie soll dem Betriebsrat ermöglichen, sich rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen von der Kündigung abzubringen. Bis zum Ausspruch der Kündigung kann daher noch etwas anderes geschehen, etwa eine Einigung oder ein Ende des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen.
Wirksam ist nur die Verständigung jenes Betriebsrats, dem Sie zum Zeitpunkt der Verständigung angehören. Gibt es im Betrieb getrennte Betriebsräte für Arbeiter und für Angestellte, kann nur jener Betriebsrat tätig werden, zu dessen Gruppe der gekündigte Arbeitnehmer gehört.