Schützt der Mutterschutz auch während der Probezeit vor Kündigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auflösung des Probedienstverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen (behaupteter) Abwehr sexueller Belästigung durch den „Seniorchef" (Vater des Arbeitgebers).OGH 9 ObA 81/05k, 04.05.2006
- Die Auflösung des Probedienstverhältnisses wegen Schwangerschaft verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Sie ist nicht nach § 2a Abs 1 GlBG (diskriminierende Nichtbegründung) sondern in Analogie zu den dort genannten Begriffen „Kündigung" und „Entlassung" nach § 2a Abs 8 GlBG (diskriminierende Beendigung) zu beurteilen.OGH 9 ObA 4/05m, 31.08.2005
- Hier: Befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung.OGH 8 ObA 316/99z, 08.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052728 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 43/25a, 23.09.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
BAG §15 Abs2; MuttSchG §10; MuttSchG §10a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Probedienstverhältnis beendet, weil die Arbeitnehmerin schwanger ist, verstößt das gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Diese Beendigung wird dabei wie eine Kündigung oder Entlassung behandelt, also als benachteiligende Beendigung.
Eine Entlassung ohne Grund, die während des Schutzzeitraums nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wird, beendet Ihr Dienstverhältnis nicht. Es endet auch nicht später mit dem Ablauf dieses Zeitraums.