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Schützt der Mutterschutz auch während der Probezeit vor Kündigung?

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In der Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen sofort beenden. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz greift hier nicht, weil er dem Zweck der Probezeit widersprechen würde. Sie müssen daher in der Probezeit mit einer sofortigen Auflösung rechnen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Für die Beantwortung der Frage, ob der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz des MuttSchG auf Probearbeitsverhältnisse anwendbar ist, kommt es auf den rechtlichen Charakter der Auflösungserklärung nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Rechtseinrichtung des Probeverhältnisses. Dieser ist vor allem darauf gerichtet, den Parteien des Arbeitsvertrages die Möglichkeit zu geben, während dieser Probezeit die Eignung des Arbeitnehmers für die betreffende Arbeit festzustellen und (für den Arbeitnehmer) die Verhältnisse im Betrieb kennenzulernen. Diese Zwecksetzung lässt es geboten erscheinen, dass während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Probearbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung auflösen kann. Eine Einschränkung dieser Auflösungsmöglichkeit durch den besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz des MuttSchG wäre mit dieser Zwecksetzung nicht zu vereinbaren und stünde zu den Notwendigkeiten des Arbeitslebens, die zur Herausbildung der Rechtsinstitution des Probearbeitsverhältnisses geführt haben, in schroffem Gegensatz.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052728 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

BAG §15 Abs2; MuttSchG §10; MuttSchG §10a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Probezeit und Schwangerschaft

Wird ein Probedienstverhältnis beendet, weil die Arbeitnehmerin schwanger ist, verstößt das gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Diese Beendigung wird dabei wie eine Kündigung oder Entlassung behandelt, also als benachteiligende Beendigung.

günstig für Arbeitnehmer Unbegründete Entlassung im Mutterschutz

Eine Entlassung ohne Grund, die während des Schutzzeitraums nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wird, beendet Ihr Dienstverhältnis nicht. Es endet auch nicht später mit dem Ablauf dieses Zeitraums.

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