Wie wehre ich mich gegen sofortige Maßnahmen der Wasserbehörde?
betrifft Grundeigentümer, Betriebe, Behörden
Ordnet die Wasserrechtsbehörde bei Gefahr für die Gewässer sofort Maßnahmen an und setzt sie diese durch, übt sie damit unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt aus. Solche Akte sind rechtlich anders einzuordnen als ein gewöhnlicher Bescheid.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Bei der Durchführung von Anordnungen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131a B-VG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053659 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 172/15y, 25.02.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
B-VG Art131a; WRG §31 Abs3
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Sofortmaßnahmen der Wasserbehörde
Verfahrensrecht · Eingriff in ein Wasserbenutzungsrecht
Anderes · Kostenersatz nach Gewässerverunreinigung
Anderes · Kosten der behördlichen Gewässersanierung
Schadenersatz · Fristhemmung bei Amtshaftungsansprüchen