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Anderes · Kostenersatz nach Gewässerverunreinigung

Muss der Verursacher die Kosten einer Gewässerreinigung ersetzen?

günstig für Gemeinde betrifft Gemeinden, Verursacher, Grundeigentümer, Unternehmer
Ja, das ist möglich. Ordnet die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister Maßnahmen an und werden sie sofort durchgeführt, obwohl keine Gefahr im Verzug bestand, kann derjenige, der sie durchgeführt hat, die Kosten vom Verursacher fordern. Voraussetzung ist, dass der Verursacher gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, diese Maßnahmen selbst zu treffen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Ordnet die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister gemäß § 31 Abs 3 WRG Maßnahmen unmittelbar an und werden diese (etwa von der Gemeinde selbst) unverzüglich durchgeführt, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorlag, sodass es die Wasserrechtsbehörde ablehnt, die dadurch entstandenen Kosten vorzuschreiben, kann ein auf § 1042 ABGB gegründeter Anspruch dessen, der die Maßnahmen durchführte, bestehen, wenn der Verursacher der Verunreinigung nach § 31 Abs 2 WRG gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die durchgeführten Maßnahmen selbst zu treffen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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