Wohin wende ich mich, wenn jemand mein Wasserrecht stört?
betrifft Grundstückseigentümer, Landwirte, Nachbarn, Gemeinden
An die Wasserrechtsbehörde. Geht es um Rechte, die erst aufgrund des Wasserrechtsgesetzes entstanden sind, sind auch öffentliche Interessen berührt, und dann entscheidet die Behörde. Gegen Eingriffe in ein behördlich bewilligtes Wasserbenutzungsrecht müssen Sie daher dort Abhilfe suchen und nicht bei Gericht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.01.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. Abhilfe gegen Eingriffe in ein gemäß § 9 Abs 1 WRG bewilligtes Wasserbenutzungsrecht muss daher nach den Bestimmungen der §§ 137 und 138 WRG bei der Verwaltungsbehörde gesucht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In Angelegenheiten des Wasserrechts liegt eine gerichtliche Zuständigkeit nur vor, wenn der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, nicht aber bei aufgrund des WRG entstandenen Wasser‑(benutzungs‑)rechten.OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045845 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Wasserstreit vor Gericht oder Behörde
Eigentum und Grundbuch · Störung des Gemeingebrauchs
Schadenersatz · Schadenersatz nach dem Wasserrecht
Verfahrensrecht · Rechtsweg bei Wasserrechtsstreitigkeiten
Verfahrensrecht · Zuständigkeit bei Abwehr fremder Rechte am Grundstück