Wer zahlt, wenn die Behörde eine Gewässerverunreinigung selbst beseitigt?
betrifft Grundeigentümer, Unternehmer, Verursacher, Behörden
Beseitigt die Wasserbehörde selbst eine Gefahr für das Wasser, holt sie sich die Kosten mit Bescheid zurück; das ist keine Sache der Zivilgerichte, und die üblichen Verjährungsfristen des bürgerlichen Rechts gelten dafür nicht. Nur wenn eine andere Person den Aufwand für den Verantwortlichen getragen hat, kann sie das Geld vor Gericht einklagen. Dann verjährt der Anspruch nach den bürgerlichen Regeln.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG) erfüllt, wird der im § 31 Abs 3 WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. Nur dann, wenn ein Dritter, und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gemäß § 1042 ABGB der Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen und unterliegt andererseits den Verjährungsbestimmungen des ABGB.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 172/15y, 25.02.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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