OGH 1 Ob 172/15y
Worum es ging: Muss der Verursacher die Kosten einer Gewässerreinigung ersetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das ist möglich. Ordnet die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister Maßnahmen an und werden sie sofort durchgeführt, obwohl keine Gefahr im Verzug bestand, kann derjenige, der sie durchgeführt hat, die Kosten vom Verursacher fordern. Voraussetzung ist, dass der Verursacher gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, diese Maßnahmen selbst zu treffen.
Ordnet die Wasserrechtsbehörde bei Gefahr für die Gewässer sofort Maßnahmen an und setzt sie diese durch, übt sie damit unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt aus. Solche Akte sind rechtlich anders einzuordnen als ein gewöhnlicher Bescheid.
Beseitigt die Wasserbehörde selbst eine Gefahr für das Wasser, holt sie sich die Kosten mit Bescheid zurück; das ist keine Sache der Zivilgerichte, und die üblichen Verjährungsfristen des bürgerlichen Rechts gelten dafür nicht. Nur wenn eine andere Person den Aufwand für den Verantwortlichen getragen hat, kann sie das Geld vor Gericht einklagen. Dann verjährt der Anspruch nach den bürgerlichen Regeln.
Greift die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr für ein Gewässer sofort ein, handelt sie hoheitlich, und zwar auch dann, wenn sie eine Firma damit beauftragt. Solche Maßnahmen dienen überwiegend dem Schutz der Allgemeinheit. Fehler dabei sind deshalb nach den Regeln der Staatshaftung zu beurteilen.
Nein, wenn Sie ihn nicht bekämpft haben. Haben Sie den behördlichen Auftrag, auf dem die Vorschreibung der Kosten beruht, unangefochten gelassen, müssen auch die Gerichte von seiner Rechtmäßigkeit ausgehen. Sie können ihn im Verfahren über den Kostenersatz nicht mehr eigenständig überprüfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 21.04.2015, 60 Nc 53/14i-15
- Oberlandesgericht Innsbruck, 07.07.2015, 1 R 80/15x-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.184 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Geschäftszahl
1Ob172/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin E***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen § 31 Abs 3, § 117 Abs 4 WRG (Streitwert: 127.297,23 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7. Juli 2015, GZ 1 R 80/15x-19, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. April 2015, GZ 60 Nc 53/14i-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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