Verlängert sich meine Frist auch bei unmittelbarem behördlichem Zwang?
günstig für Staat betrifft Geschädigte, Bürger gegenüber Behörden, Rechtsträger
Nein. Die Frist für Ihren Amtshaftungsanspruch wird nur dann gehemmt, wenn es um eine behördliche Entscheidung geht, die rechtskräftig werden kann. Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Bei solchen Maßnahmen läuft Ihre Frist also weiter.
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Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des § 6 Abs 1 AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122235 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §6 Abs1
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