Gilt für meinen alten Fall noch das aufgehobene Gesetz?
betrifft Prozessparteien, Bürger, Behörden
Gerichte und Behörden müssen ein aufgehobenes Gesetz weiter auf Sachverhalte anwenden, die sich schon vor der Aufhebung vollständig verwirklicht haben. Entscheidend ist, dass alle Voraussetzungen der Vorschrift damals bereits erfüllt waren. Nur der Fall, der die Prüfung ausgelöst hat, gilt als Anlassfall.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. Unter Konkretisierung eines Tatbestandes ist zu verstehen, dass ein Sachverhalt alle Voraussetzungen erfüllt hat, die eine Rechtsvorschrift für ihre Entscheidungsreife erfordert. Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine vom VfGH aufgehobene Norm ist in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird.OGH 1 Ob 141/24b, 19.11.2024
- Sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat.OGH 2 Ob 107/12t, 14.03.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054186 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 141/24b, 19.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art89 Abs4; B-VG Art139
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