Gilt die Aufhebung einer Verordnung auch für die Vergangenheit?
betrifft Prozessparteien, Bürger, Behörden
Hebt der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung auf, wirkt das grundsätzlich nur für die Zukunft. Nur jener Fall, der die Prüfung ausgelöst hat, ist der Anlassfall. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gerichtshof es ausdrücklich anordnet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Unter "Anlassfall" ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. Sofern der VfGH nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, wirkt die Aufhebung einer Verordnung nur pro futuro.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine vom VfGH aufgehobene Norm ist in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird.OGH 1 Ob 141/24b, 19.11.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053693 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 141/24b, 19.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art139 Abs6
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